Häufige Fragen zur Dienstwagenbesteuerung 2026 – verständlich beantwortet
Die 1%-Regelung (Pauschalwertmethode) ist die häufigste Methode zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung eines Firmenwagens. Monatlich wird 1% des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet) als steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Für reine Elektrofahrzeuge (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeuge wird der Bruttolistenpreis rechnerisch auf ein Viertel reduziert. Statt 1% werden nur 0,25% als geldwerter Vorteil angesetzt. Voraussetzung (ab 2026): Der Bruttolistenpreis darf 100.000 € nicht übersteigen. Bei höherem Preis greift die 0,5%-Regelung.
Für Plug-in-Hybride (PHEV) gilt die 0,5%-Regelung: eine Halbierung des Listenpreises, wodurch effektiv 0,5% versteuert werden. Voraussetzungen (alternativ): CO₂-Emission max. 50 g/km (WLTP), oder elektrische Mindestreichweite von 80 km (ab 2025). Die Regelung gilt auch für E-Fahrzeuge mit Listenpreis über 100.000 €.
Zusätzlich zur 1%-Regel werden für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte monatlich 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer (einfache Strecke) versteuert. Bei weniger als 15 Fahrten pro Monat kann die 0,002%-Einzelbewertung günstiger sein – besonders relevant bei Home-Office.
Der Bruttolistenpreis ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung inkl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer – nicht der tatsächliche Kaufpreis. Dieser Wert ist die Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung. Wichtig: Rabatte mindern den Bruttolistenpreis nicht. Bei Gebrauchtwagen gilt der historische Listenpreis bei Erstzulassung.
Die Fahrtenbuchmethode ist eine Alternative zur 1%-Regelung gem. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG. Der geldwerte Vorteil wird anhand der tatsächlichen Kosten und des realen Nutzungsverhältnisses berechnet. Das Fahrtenbuch muss zeitnah, lückenlos und manipulationssicher geführt werden (Datum, Kilometerstand, Reiseziel, Zweck). Wichtig: Excel-Tabellen werden vom Finanzamt nicht anerkannt!
Ein geldwerter Vorteil ist ein Sachbezug, der wie Arbeitslohn behandelt wird. Die private Nutzung eines Firmenwagens stellt einen geldwerten Vorteil dar, der dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 2 EStG. Der Vorteil fließt dem Arbeitnehmer monatlich zu.
Übersteigt der pauschale 1%-Wert die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs, wird der geldwerte Vorteil auf die Höhe dieser Kosten begrenzt. Dies ist relevant bei: abgeschriebenen Fahrzeugen, Gebrauchtwagen oder Fahrzeugen mit geringen laufenden Kosten. Ein negativer geldwerter Vorteil ist nicht möglich.
Achtung, Steuerfalle! Die ertragsteuerlichen Vergünstigungen (0,25% / 0,5%) gelten nicht für die Umsatzsteuer. Auch bei E-Fahrzeugen ist der volle 1%-Wert Bemessungsgrundlage für die USt. Ein Abschlag von 20% ist zulässig (für Kosten ohne Vorsteuer). Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 9a UStG.
Ja! Eigenbeteiligungen mindern den geldwerten Vorteil gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Pauschale Zuzahlungen (z.B. Leasing-Zuzahlung) können direkt abgezogen werden. Einzelkostenübernahmen (z.B. Tanken) mindern nur, wenn arbeitsvertraglich vereinbart.
Laden im Betrieb: Das Aufladen beim Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei – ein erheblicher Vorteil! Laden zu Hause: Der Arbeitgeber kann Stromkosten steuerfrei erstatten. Pauschalen (2026): ca. 30 €/Monat mit Lademöglichkeit im Betrieb, 70 €/Monat ohne betriebliche Lademöglichkeit.
Wird die private Nutzung ausdrücklich und schriftlich untersagt, entfällt der Ansatz eines geldwerten Vorteils. Die Finanzverwaltung fordert jedoch strenge Überwachungsmaßnahmen. Ein "Papierverbot", das faktisch ignoriert wird, wird vom Finanzamt nicht anerkannt.
Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (z.B. Büro). Fahrten dorthin werden bei der 0,03%-Regelung berücksichtigt. Bei Außendienstmitarbeitern ohne feste Tätigkeitsstätte entfällt dieser Zuschlag – nur die 1%-Regel greift.
Bei doppelter Haushaltsführung können Familienheimfahrten mit dem Firmenwagen zusätzlich versteuert werden. Pro Fahrt über die eine steuerfreie wöchentliche Heimfahrt hinaus werden 0,002% des Listenpreises pro Entfernungskilometer angesetzt.
Werksseitig verbaute Sonderausstattung (Navigation, Leder, Fahrassistenzsysteme) erhöht den Bruttolistenpreis zwingend. Nachträglich eingebautes Zubehör (z.B. beim Händler montierte Freisprechanlage, Winterreifen) bleibt oft außer Ansatz – ein interessanter Gestaltungsspielraum!
Poolfahrzeuge sind Fahrzeuge, die mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung stehen. Bei der 1%-Regelung wird grundsätzlich jedes Fahrzeug einzeln bewertet. Nutzt ein Arbeitnehmer mehrere Fahrzeuge abwechselnd, kann unter bestimmten Voraussetzungen nur das teuerste angesetzt werden.
Ja! Arbeitnehmer können für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte 0,30 €/km (ab 21. km: 0,38 €/km) als Werbungskosten absetzen – auch wenn sie den Firmenwagen nutzen. Dies kompensiert teilweise den geldwerten Vorteil aus der 0,03%-Regelung.
Das Wahlrecht zwischen 1%-Regelung und Fahrtenbuchmethode besteht für jeden Veranlagungszeitraum neu, muss aber für das gesamte Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Ein unterjähriger Wechsel ist nur bei Fahrzeugwechsel möglich.
Die Grenze für die 0,25%-Regelung wurde mehrfach angepasst: Bis 31.12.2023: 60.000 €. Vom 01.01.2024 bis 30.06.2025: 70.000 €. Ab 01.07.2025: 100.000 €. Überschreitet der Bruttolistenpreis diese Grenze, greift die 0,5%-Regelung.
Dies sind die rechtlichen Grundlagen der Dienstwagenbesteuerung: § 8 EStG definiert den geldwerten Vorteil als steuerbaren Arbeitslohn. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG regelt die Bewertungsmethoden (1%-Regelung, Fahrtenbuch). Diese Normen bilden das Fundament aller Berechnungen im Firmenwagen-Rechner.